Oster- oder Brauchtumsfeuer - Was ist zu beachten?

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Osterfeuer in der Steiermark

Brauchtumsfeuer in der Marktgemeinde Halbenrain

Ostern steht vor der Tür, daher möchten wir die notwendigen Auskünfte zum Thema Brauchtumsfeuer bekannt geben: Das Entfachen von Brauchtumsfeuern ist in der Steiermark – abgesehen von einigen Beschränkungen – zulässig.

-> Als Brauchtumsfeuer gilt: ein Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, das ausschließlich mit trockenem, biogenem Material beschickt wird.

-> Als solche Feuer gelten: Osterfeuer am Karsamstag; das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 03.00 Uhr früh am Ostersonntag zulässig.

-> Sonnwendfeuer (21. Juni); sollte der 21. Juni nicht auf einen Samstag fallen, so ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nächsten, auf den 21. Juni nachfolgenden Samstag zulässig.

-> Feuer im Rahmen regionaler Bräuche, die das Abheizen eines Feuers beinhalten, wenn sie auf eine langjährige, gelebte Tradition mit eindeutigem Brauchtumshintergrund verweisen können.

-> Bei Brauchtumsfeuern müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden: 1.: 50 m zu Gebäuden; 2.: 50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, sofern diese nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichem Verkehr dienen oder keine verkehrssichernden Maßnahmen getroffen werden;

-> Brauchtumsfeuer sind zu beaufsichtigen und abschließend verlässlich zu löschen, sodass das Feuer auch durch heftige Windstöße nicht wieder entfacht werden kann..


Nähere und ausführliche Informationen sind in der Brauchtumsfeuerverordnung geregelt: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20001150


https://zivilschutz.steiermark.at/images/2024/Brauchtumsfeuer_2024.pdf

Zivilschutz Steiermark

  • Veröffentlicht: 26. März 2024
  • Quelle: Zivilschutz Steiermark

25.03.2024